Risikomanagement & Krisenfrüherkennung

Das KonTraG hat die Einführung eines Risikomanagementsystems für AGs 1998 verpflichtend eingeführt. Es wurde von einer Ausstrahlungswirkung für GmbHs ausgegangen.

Das StaRuG hat diese Pflicht seit 2001 auch für GmbHs in leicht abgeschwächter Form gesetzlich verankert. Mit dem neuen IDW ES 16 wird dies nun unmissverständlich klargestellt.

IDW ES 16

beschäftigt sich mit der Ausgestaltung der Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements nach § 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG). Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Grundlagen


Rechtliche Grundlage: § 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger, fortlaufend den Fortbestand des Unternehmens zu überwachen und fortbestandsgefährdende Risiken zu erkennen.

Anwendungsbereich: Der Standard richtet sich an alle haftungsbeschränkten Unternehmensträger, einschließlich Stiftungen und juristischer Personen des öffentlichen Rechts. 

Krisenfrüherkennung (KFE)


Definition: Die KFE umfasst alle organisatorischen Regelungen zur frühzeitigen Identifizierung von Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden könnten.

Unternehmensplanung: Eine Unternehmensplanung ist unerlässlich, um zukünftige Entwicklungen zu bewerten und Risiken zu identifizieren.

Prozess der KFE: Dieser Prozess ist Teil des Planungsprozesses und erfordert geeignete organisatorische Vorkehrungen im Unternehmen.


Krisenmanagement


Erforderlichkeit: Wenn fortbestandsgefährdende Entwicklungen erkannt werden, ist ein Krisenmanagement erforderlich.

Maßnahmen: Dazu gehören die Bewertung der Situation und gegebenenfalls die Nutzung des Restrukturierungs- und Stabilisierungsrahmens nach dem StaRUG. 

Dokumentation und Skalierung


Dokumentation: Obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben, ist eine Dokumentation der KFE und des Krisenmanagements aus Nachweisgründen sinnvoll.

Skalierung: Die Anforderungen an die KFE und das Krisenmanagement variieren je nach Größe und Komplexität des Unternehmens.

Wichtig! Pflicht für alle GmbHs!

Beantragte Regelinsolvenzen im Januar 2025: +14,1 % zum Vorjahresmonat

Pressemitteilung Nr. 059 vom 14. Februar 2025

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Januar 2025 um 14,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Mit Ausnahme des Juni 2024 (+6,3 %) liegen die Zuwachsraten im Vorjahresvergleich damit seit Juni 2023 im zweistelligen Bereich. .

Gefahr für Geschäftsführer: Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO

Deutschland erlebt eine Welle von Insolvenzen, die Einschläge kommen näher. Sicher sind auch Ihre Lieferkette oder Kunden von Ihnen betroffen. Mit dem System gem. StaRuG können Sie nachweisen, dass Sie nichts verschleppt haben.
Bringen Sie sich als GmbH-Geschäftsführer also schnell auf die sichere Seite und riskieren Sie nicht unnötig eine Freiheitsstrafe gem. § 15a InsO

Schnelle Hilfe für Geschäftsführer

Mit dem neuen IDW ES 16 wird klargestellt: ALLE GmbHs - egal, wie groß - müssen eine Unternehmensplanung und ein System für die  Krisenfrüherkennung einführen. Die Regelung hängt eng mit der Insolvenzordnung zusammen. Für Sie als GmbH-Geschäftsführer besteht daher die gefahr, dass Sie ohne ein solches System zur Krisenfrüherkennung das Risiko einer Freiheitsstrafe gem. § 15a InsO eingehen, wenn auch Ihr Unternehmen von anderen mit in den Abgrund gerissen wird.

Unser Konzept erfüllt bereits heute die Anforderungen, die der neue Standard in Zukunft stellen wird. KMU können sich diese Beratung auch mit bis zu 80% fördern lassen.